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Herzlich begrüße ich Sie als Leser dieser Zeilen. Vielleicht erfahren Sie manch’ Neues, vielleicht schreiben Sie mir, was ich nicht weiß. Denn in der Begegnung unserer Gedanken gelingt es leichter, erweiterte Erkenntnis zu finden und zu teilen.

Das Gesetz wird zumindest heute vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht mehr als Mittel der Disziplinierung angesehen. Wir binden uns – so ein römischer Redner und Dichter – an das Gesetz, um frei zu sein. Gerade im Wettbewerbs-, aber auch im Markenrecht ist allerdings erkennbar, dass andere Beteiligte nach wie vor einem Verbot näher stehen als dem Erlaubten. Die Urteile des BGH mit den Stichwörtern „Orient – Teppichmuster“ bis hin zu „Regenwaldprojekt I und II“ sind hierfür Beleg. Meine systematischen Darstellungen bestätigen in der Regel die Auffassung des BGH.

Handlungen des Unternehmers reichen – anders als die der Verbraucher – häufig über ein bestimmtes Gebiet hinaus. Sie berühren dann gleichzeitig das Wettbewerbs-, das Marken-, das Geschmacksmuster-, das Urheber- und das Kartellrecht. Hinzukommen – vor allem bei Erlass einer einstweiligen Verfügung – die Besonderheiten  der Zivilprozessordnung. Dieserhalb finden sich auf meinen Seiten zum einen Darstellungen zu Sachgebieten wie etwa der Arztwerbung oder betreffend den Einsatz von Open Source Software (vor allem Linux). Gleichzeitig bleibt es bei der systematischen Darstellung eines Rechtsgebietes, als Beispiel dient das Markenrecht.

Über den Bereich des Rechtlichen hinaus reichen meine vergleichenden Darlegungen zur Musik- und Gesetzesinterpretation. Hier geht es um Fragen der Methode, denen auch eine bestimmte ästhetische Haltung zugrunde liegt.

Gerade Juristen haben mitunter Freude daran, die Schönheit der deutschen Sprache zum Ausdruck zu bringen; dies gilt auch für mich.

Mein Beruf ist Rechtsanwalt, ich bin Partner von CUROS Rechtsanwälte.